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Ab 2023: Kein „gelber Zettel“ mehr

Entfall der papiergebundenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zum 1. Januar 2023

Ab 2023: Kein „gelber Zettel“ mehr

21.12.2022. Ab dem 01.01.2023 entfällt die papiergebundene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und damit die Abgabe des „gelben Zettels“. Stattdessen muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) bei den Krankenkassen elektronisch abgerufen werden. Der Arzt übermittelt die Daten zur AU bzw. Informationen zu einem stationären Krankenhausaufenthalt elektronisch an die Krankenkasse. Wir empfehlen Arbeitgebern, ihre Mitarbeiter über das geänderte Verfahren beim Arzt zu informieren. Die Mitarbeiter sind weiterhin verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.

Das elektronische Verfahren ist ab 2023 verpflichtend. Der Arbeitnehmer erhält jedoch weiterhin einen Durchschlag in Papierform für mögliche Störfälle. Es empfiehlt sich, dass sich der Arbeitgeber diese Ersatzbescheinigung aushändigen lässt, um sicherzugehen, dass der Mitarbeiter auch beim Arzt war.

Für unsere Mandanten stellt sich künftig der Ablauf wie folgt dar: Nach Erhalt der Mitteilung über die Arbeitsunfähigkeit fordern wir für Sie die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) an. Nach der Prüfung der Daten durch die Krankenkasse, meldet diese die Daten zur Arbeitsunfähigkeit elektronisch an das Lohnabrechnungsprogramm zurück. Wir berücksichtigen die Fehlzeiten entsprechend bei der Lohnabrechnung.

Bitte beachten Sie, dass der Vorgang zwischen Abruf und Rückmeldung der eAU im Durchschnitt 3 bis 4 und maximal 14 Tage dauert. Informieren Sie uns also frühzeitig über die Krankmeldungen, wenn Sie die Rückmeldung der Krankenkasse noch vor der Lohnabrechnung haben möchten.

Alternativ empfiehlt es sich, dass Sie als Arbeitgeber den Abruf der eAU für eine direkte Information über die jeweils aktuellen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen selbst vornehmen. Aktuell gibt es hierfür folgende Möglichkeiten:

-          Ausfüllhilfe sv.net (Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der ITSG)

-          Zertifiziertes Zeitwirtschaftssystem

Voraussichtlich Ende Januar / Anfang Februar 2023 wird über DATEV Unternehmen Online die erweiterte Funktion zur eAU-Abfrage unter DATEV Personaldaten freigegeben werden. Hier können Sie – als Arbeitgeber – selbständig die Fehlzeiten eintragen und die Abfragen durchführen. Diese werden dann mit den Lohnprogrammen synchronisiert.

Das Verfahren der eAU gilt auch für Minijobs und kurzfristig Beschäftigte.

Ausgenommen vom elektronischen Verfahren sind:

- Privat krankenversicherte Beschäftigte

- Minijobs in Privathaushalten
- AU-Bescheinigungen aus dem Ausland
- sonstige AU-Bescheinigungen – wie von Privatärzten, bei Kind krank, bei stufenweiser Wiedereingliederung, bei Rehabilitationsleistungen oder bei Beschäftigungsverbot

In diesen Fällen bleibt es auch nach dem 1. Januar 2023 beim bisherigen Verfahren und bei der gewohnten Vorlagepflicht.