Freiheit in Grenzen: Das Gesellschaftsregister für GbR ab Januar 2024
21.06.2023. Unter dem etwas sperrigen Titel „Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz“ (oder kurz MoPeG) wird ab dem 1. Januar 2024 ein neues Register, das Gesellschaftsregister, eingeführt. Analog zu Handels-, Partnerschafts- und Transparenzregister für Gesellschaftsformen wie z.B. GmbH, OHG, KG und Partnergesellschaft, soll dieses die Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und ihre Gesellschafter erfassen. Durch diese tiefgreifende Reform des Personengesellschaftsrechts versucht der Gesetzgeber, dem Bedürfnis des modernen Wirtschaftslebens nach Sicherheit über wesentliche Umstände der Gesellschaft gerecht zu werden.
Wer darf – und wer muss?
Grundsätzlich besteht kein Eintragungszwang. Die Möglichkeit der Eintragung haben nur Außen-GbRs, also zum Beispiel Berufsausübungsgesellschaften, Kleingewerbebetriebe und sonst unternehmerisch tätige Gesellschaften, beispielsweise Immobiliengesellschaften. Aber auch ohne Eintragung bleibt die Rechtsfähigkeit bestehen, alle Rechte werden beibehalten.
Achtung: Handeln müssen vor allem Immo-GbRs, die als Eigentümer im Grundbuch stehen!
Für Außen-GbRs kann die Eintragung Bedingung für bestimmte Transaktionen sein. Dies betrifft vor allem die Immobilienbranche. Zur Voraussetzung und damit Eintragungspflicht ins Gesellschaftsregister kommt es künftig nämlich bei Eintragungen ins Grundbuch, z.B. nach Erwerb oder Änderung von Rechten an Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten. Nur so kann eine GbR im Bezug auf ein Grundstück am Rechtsverkehr teilnehmen und handlungsfähig bleiben. Auch eine grundstückshaltende GbR, die bereits im Grundbuch steht, kann erst wieder über ihre Grundstücksrechte verfügen, nachdem sie im Gesellschaftsregister eingetragen wurde.
Das Grundbuch führt künftig die eingetragene GbR als Eigentümerin auf, Gesellschafterwechsel in der GbR werden ausschließlich im Gesellschaftsregister vorgenommen.
Was wird eingetragen?
In enger Anlehnung an die Regelungen für bestehende Register, sind für sie Eintragung in das Gesellschaftsregister u.a. die Angabe von Namen, Sitz und Anschrift der Gesellschaft, sowie Namen und Wohnort/Sitz jedes Gesellschafters und deren Vertretungsbefugnis nötig.
Nach der Eintragung muss der Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ bzw. „eGbR“ getragen werden.
Ihre nächsten Schritte
Die Eintragung in das Gesellschaftsregister erfolgt über Ihren Notar. Nehmen Sie also zeitnah Kontakt zu ihm auf, um die Details zu klären.
Da es für einen Großteil der Außen-GbR in Deutschland notwendig sein wird, sich in das Gesellschaftsregistern einzutragen, kommt es absehbar zu einem großen Andrang auf das Gesellschaftsregister im Januar 2024. Eine Eintragung vor dem 01.01.2024 ist nicht möglich. Planen Sie Verzögerungen also auf jeden Fall ein, da bis zur erfolgten Eintragung auch andere Register nicht für Sie tätig werden können (so kommt es etwa bei der Veräußerung einer Immobilie nicht so schnell wie üblich zur Eintragung ins Grundbuch). Prüfen Sie also bereits jetzt, ob ein Eintragungszwang für Sie besteht und planen Sie anstehende Käufe und Verkäufe entsprechend, wenn möglich noch für das laufende Kalenderjahr.