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Eintragung im Transparenzregister

23.11.2021. Durch eine Änderung im Geldwäschegesetz wurde das sog. Transparenzregister eingeführt. Das Register ist eine rein elektronische Plattform, die Angaben über die hinter einem Unternehmen stehenden wirtschaftlich berechtigten Personen enthält.

Firmen, bei denen sich aus anderen Registern, z. B. dem Handelsregister, die Eigentumsverhältnisse feststellen lassen, mussten nach bisheriger Regelung dort nicht eingetragen werden. Diese Ausnahmeregelung läuft am 31.03.2022 für AGs und SEs, am 30.06.2022 für GmbHs und UGs und am 31.12.2022 für GmbH & Co. KGs aus. Ab dann besteht also eine Eintragungsverpflichtung für diese Gesellschaften.

Die neuen Transparenzpflichten betreffen alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, also u.a.

  • AG,
  • GmbH,
  • UG [haftungsbeschränkt],
  • Vereine,
  • Genossenschaften,
  • Stiftungen,
  • Europäische Aktiengesellschaft [SE],
  • KGaA,
  • OHG,
  • KG,
  • Partnerschaften,

sowie „Rechtsgestaltungen“, d. h. bestimmte Trusts und Treuhänder von nicht rechtsfähigen Stiftungen mit eigennützigem Stiftungszweck und Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen.

Von der Mitteilungspflicht sind GbR, BTG und Grundstücksgemeinschaften grundsätzlich nicht betroffen, es sei denn, sie halten Anteile an einer GmbH.

Die Eintragung muss folgende Daten umfassen:

  • Daten der Firma selbst (Name, Sitz, Handelsregister usw.)
  • Daten des/der wirtschaftlich Berechtigten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Höhe der Beteiligung, usw.)

Als wirtschaftlich berechtigt gelten diejenigen natürlichen Personen, die

  • mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile halten,
  • mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben. 

Hält eine Person Anteile an einer Gesellschaft mittelbar über die Zwischenschaltung einer anderen Gesellschaft (Mutter-Tochter- bzw. Holding-Struktur), so muss diese wirtschaftliche Person für diese beiden Firmen angegeben werden. Sollte keine natürliche Person zu ermitteln sein, gilt der gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafter oder Partner des Vertragspartners als wirtschaftlich Berechtigter.

Die Eintragung kann durch den Notar oder von jeder Firma selbst vorgenommen werden. Dazu wird ein Account unter www.transparenzregister.de angelegt. Zur Eintragung wird zunächst die Firma angelegt, danach werden die für diese Firma wirtschaftlich Berechtigten angegeben. Es erfolgt keine automatische Überprüfung der Angaben durch den Registerbetreiber. Nimmt jedoch jemand anders Einsicht und hält den Eintrag für fehlerhaft, so kann er mit einer Unstimmigkeitsmeldung eine Überprüfung durch das Register auslösen.

Anmerkung:

Das Bundesverwaltungsamt ahndet Verstöße gegen die genannten Transparenzpflichten als Ordnungswidrigkeiten. Hier sind Geldstrafen möglich. Dies wird im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung geprüft.