Neue Rechtsauffassung zur umsatzsteuerlichen Organschaft
18.07.2017.
Worum geht es grundsätzlich bei der umsatzsteuerlichen Organschaft?
Die Umsatzsteuer ist ein komplexes Thema und 19% vom Umsatz ist in der Regel mehr als 30 oder 40% vom Gewinn. Die Umsatzsteuer ist also sehr relevant, denn es geht um viel Geld. Der Begriff Unternehmer" ist im Umsatzsteuergesetz definiert. Der Unternehmer ist derjenige, der umsatzsteuerpflichtig ist. Sollte ein Unternehmen in der Regel eine Kapitalgesellschaft finanziell, organisatorisch und funktionell in ein anderes Unternehmen eingegliedert sein, so verliert dieses Unternehmen umsatzsteuerlich seine Unternehmereigenschaft. So eine Gesellschaft wird im umsatzsteuerlichen Sinne zur abhängigen" Organgesellschaft. Das beherrschende Unternehmen beziehungsweise der beherrschende Unternehmer wird zum Organträger. Üblicherweise gibt es diese Konstellationen bei einkommensteuerlichen Betriebsaufspaltungen in Besitz- und Betriebsgesellschaft sowie bei Mutter-Tochter-Gesellschaften mit einheitlicher Unternehmensführung. Folge solch einer umsatzsteuerlichen Unselbständigkeit der abhängigen Gesellschaften ist das Entstehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft. Der Organträger (der leitende Unternehmer) wird zur Umsatzsteuer verpflichtet auch für die Umsätze, die die abhängige Organgesellschaft erzielt. Leistungen zwischen Organgesellschaft und Organträger erfolgen umsatzsteuerfrei. Wie bei jeder Ausnahmeregelung, so entstehen auch bei der umsatzsteuerlichen Organschaft ein gewisser Mehraufwand und Unsicherheiten in der Verwaltung.
Warum gibt es dann diese umsatzsteuerliche Organschaft überhaupt?
Der Fiskus unterstellt, dass der Organträger wirtschaftlich stärker ist als die Organgesellschaft und beim Scheitern der Organgesellschaft ein finanzstarker Steuerpflichtiger greifbar sein soll. Nicht selten liegt eine sogenannte unerkannte Organschaft vor, welche weder vom Steuerpflichtigen noch vom Finanzamt zunächst erkannt wurde. Spätestens bei der Insolvenz einer GmbH prüft das Finanzamt dann aber üblicherweise, ob hier unter Umständen eine unselbständige Organgesellschaft vorgelegen hat und der Organträger (der Gesellschafter) für Umsatzsteuer herangezogen werden könnte. In seiner neueren Rechtsprechung hat der BFH nun sogar die Möglichkeit gesehen, dass eine Personengesellschaft auch Organgesellschaft sein kann. Das BMF hat sich dieser Rechtsauffassung im BMF Schreiben vom 26.05.2017 angeschlossen.
Übrigens: Von der umsatzsteuerlichen Organschaft ist die körperschaftsteuerliche Organschaft strikt zu unterscheiden. Eine umsatzsteuerliche Organschaft entsteht kraft Gesetz, bei Vorliegen der oben genannte Voraussetzungen. Eine körperschaftsteuerliche Organschaft entsteht durch Vereinbarung eines Ergebnisabführungs- und Unternehmensbeherrschungsvertrages, welcher in das Handelsregister einzutragen und mindestens fünf Jahre durchzuführen ist. Die Rechtsfolgen der umsatzsteuerlichen und der körperschaftsteuerlichen Organschaft sind komplett different.