Steuernews Dezember 2014
22.12.2014.
Änderungen im Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen und Lieferung von Edelmetallen
Der Gesetzgeber hat durch das sogenannte Kroatiengesetz" mit Wirkung zum 1. Oktober 2014 die Vorschriften zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger (Reverse-Charge-Verfahren") im Bereich der an einen bauleistenden Unternehmer ausgeführten Bauleistungen verändert. Ergänzt wurden die Regelungen außerdem um die Lieferung von edlen und unedlen Metallen sowie um die Lieferung von Tablet-Computern und Spielekonsolen (ab einem Gesamtentgelt von 5.000 Euro). Zudem wurde gesetzlich geregelt, dass auch in den Fällen, in denen die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, die Vertragsparteien aber davon ausgegangen sind, dass der Leistungsempfänger Steuerschuldner wird, dies nicht zu beanstanden ist. Die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens wurde für solche Fälle gesetzlich ausgeschlossen, bei denen die Berechnung der geschuldeten USt durch den Leistungsempfänger regelmäßig nicht möglich ist, wenn die Lieferung der Differenzbesteuerung unterliegt. Die Finanzverwaltung beanstandet es nach dem aktuellen BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2014 nicht, wenn bei Lieferungen von Edelmetallen (mit Ausnahme der Lieferungen von Gold, soweit sie bereits vor dem 1. Oktober 2014 unter § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG fielen), unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem 30. September 2014 und vor dem 1. Juli 2015 ausgeführt werden, die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des Leistenden ausgegangen sind, solange der Umsatz zutreffend versteuert wurde. Das Ende der von der Finanzverwaltung gewährten Übergangsfrist wurde damit vom 31. Dezember 2014 auf den 1. Juli 2015 verlängert.
Der Mindestlohn ab 2015
Ab dem 1. Januar 2015 beträgt der allgemeine Mindestlohn in Deutschland 8,50 Euro brutto pro Stunde. Für bestimmte Gruppen gelten noch Übergangs- und Sonderregelungen. Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unter-schreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind unwirksam. Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland sind zur Zahlung des Mindestlohns für ihre im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verpflichtet. Für einen Verstoß gegen die Zahlung des Mindestlohns ist gesetzlich eine Geldbuße bis zu 500.000 Euro vorgesehen. Ausnahmeregelungen bestehen (noch) für Branchenverträge, Praktikanten, Kinder und Jugendliche ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Auszubildende, ehrenamtlich Tätige, Langzeitarbeitslose, Zeitungszusteller sowie Saisonarbeiter und Erntehelfer.
Kirchensteuerabzugsverfahren für Kapitalgesellschaften ab 2015
Ab dem 1. Januar 2015 wird der Kirchensteuerabzug bei abgeltend besteuerten Kapitalerträgen in einem automatischen Verfahren durchgeführt. Dies betrifft auch Kapitalgesellschaften. Der zum Steuerabzug Verpflichtete muss dann nicht nur die Kapitalertragsteuer, sondern grundsätzlich auch die darauf entfallende Kirchensteuer einbehalten und abführen. Dies kann der Kirchensteuerpflichtige künftig nur durch einen ausdrücklichen Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten zur Religionszugehörigkeit verhindern, indem er beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Eintragung eines sogenannten Sperrvermerks beantragt. Dieser Antrag muss grundsätzlich bis zum 30. Juni mit Wirkung für das Folgejahr gestellt werden.