Steuernews Mai 2014
19.05.2014.
Angemessenheit von Pachtzahlungen bei Betriebsaufspaltung
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat auf Basis eines BFH-Urteils zur Anwendung des Teileinkünfteverfahrens bei einer Betriebsaufspaltung neu geregelt, dass zwischen voll-, teil- und unentgeltlicher Überlassung der Wirtschaftsgüter zu unterscheiden ist. Bei einer vollentgeltlichen Überlassung sind die laufenden Aufwendungen in vollem Umfang abzugsfähig. Ist bei teil- oder unentgeltlicher Überlassung die Fremdüblichkeit jedoch nicht mehr gegeben, ist § 3c Absatz 2 EStG anzuwenden. Die laufenden Aufwendungen können nur bis zu 60% abgezogen werden. Eine Ausnahme bilden laufende Aufwendungen, die sich auf die Substanz der überlassenen Wirtschaftsgüter beziehen (AfA, Erhaltungsaufwand). Diese sind laut BMF-Schreiben nicht von der Aufwendung des Teilabzugs betroffen. Unser Rat: Bestehende Pachtverträge sollten im Hinblick auf ihre Angemessenheit überprüft werden. Hier herrscht unter Umständen dringender Handlungsbedarf.
Generelle Steuerpflicht für Streubesitzdividenden
Bundestag und Bundesrat bestätigen, dass zukünftig auch bei Kapitalgesellschaften Dividendenerträge kleinerer inländischer Unternehmensbeteiligungen besteuert werden. § 8b Abs. 4 KStG wird neu gefasst, indem Bezüge – abweichend von § 8b Abs. 1 KStG – bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen sind, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10% des Grund- oder Stammkapitals betragen hat. Insoweit kommt es also nicht zur generellen Steuerbefreiung, sondern umgekehrt zur generellen Steuerpflicht für Streubesitzdividenden für in- und ausländische Körperschaften. Dies ist erstmals für Bezüge anzuwenden, die nach dem 28.2.2013 zufließen.
Die gesetzliche Hinzurechnung gemäß §8 Nr. 1 GewStG ist möglicherweise verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht wird die Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnung von Mieten und Zinsen bei der Gewerbesteuer neu beurteilen. Im zugrundeliegenden Fall sahen die Finanzrichter mit den Vorschriften über die Hinzurechnung von Zinsen, Mieten und Pachten nach § 8 Nr. 1 a, d) und e) GewStG den in Artikel 3 des Grundgesetzes verankerten Gleichheitsgrundsatz verletzt. Seine Entsprechung findet dieser im Steuerrecht in einer Besteuerung nach dem Grundsatz der finanziellen Leistungsfähigkeit. Werden einem Gewerbetreibenden wesentliche Ausgaben nicht als Betriebsausgabe anerkannt, wird dieser Grundsatz verletzt. Dies gilt auch für die Hinzurechnung von Zinsen. Schätzungen der Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen zufolge wären ca. 8 bis 10% des Gewerbesteueraufkommens davon betroffen, sollte das Bundesverfassungsgericht zum gleichen Schluss wie die Finanzrichter kommen. Wir empfehlen: Einspruch und Ruhen des Verfahrens bis das Bundesverfassungsgericht entschieden hat.
Zur Geschäftsführerhaftung: Nicht abgeführte Lohnsteuer an das Finanzamt
Das Prinzip der Gesamtverantwortung eines jeden gesetzlichen Vertreters verlangt zumindest eine gewisse Überwachung der Geschäftsführung im Ganzen. Selbst bei Vorliegen einer klaren, eindeutigen und schriftlichen Aufgabenverteilung unter den Geschäftsführern muss der nicht mit den steuerlichen Angelegenheiten einer Gesellschaft betraute Geschäftsführer einschreiten, wenn die Person des anderen Geschäftsführers oder die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft dies erfordern.
Neue Frist für SEPA-Überweisung
Die Frist für die Umstellung von Lastschriften und Überweisungen auf das europäische SEPA-System ist um 6 Monate auf den 1. August 2014 verlängert worden. Banken und Zahlungsdienstleister dürfen daher innerhalb dieser verlängerten Frist weiterhin Zahlungen bearbeiten, die nicht im SEPA-Format getätigt worden sind.
Neues zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte jüngst festgestellt, dass die deutschen Regelungen zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft in wesentlichen Teilen nicht mit den Vorgaben des Gemeinschaftsrechtes vereinbar sind. Insbesondere für Bauträger hat dies zur Konsequenz, dass diese nicht (mehr) Steuerschuldner für die an sie erbrachten Bauleistungen sind. Das Bundesfinanzministerium (BMF) folgt mittlerweile dem BFH. Für die Praxis sind aber dennoch viele Fragen offen, zumal das BMF noch ein weiteres Schreiben zu der Thematik angekündigt hat.