Neue GWG-Grenzen seit 1. Januar 2018
09.05.2018. Für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) gelten seit dem 1. Januar 2018 neue Grenzen. Außerdem haben Unternehmer bei der steuerlichen Abschreibung verschiedene Wahlrechte.
Beim Erwerb von beweglichen Gegenständen für das Anlagevermögen Ihres Unternehmens, die ohne andere Gegenstände nutzbar sind und netto nicht mehr als 800 Euro (statt bisher 410 Euro) kosten, haben Sie seit 2018 die Möglichkeit, die Kosten sofort steuerlich abzusetzen. Per Sofortabzug können die Kosten im Jahr der Zahlung in voller Höhe als Betriebsausgaben vom Gewinn abgezogen werden und müssen nicht über viele Jahre verteilt abgeschrieben werden.
Für GWG bis netto 250 Euro entfällt seit dem 1. Januar 2018 die Aufzeichnungspflicht. Bis Ende 2017 lag diese Grenze noch bei 150 Euro. Neuerungen gibt es auch bei den Wahlrechten bei GWG: Neben dem Sofortabzug für GWG bis 800 Euro können Unternehmer auch die so genannte Sammelpostenabschreibung wählen. GWG bis 1.000 Euro dürfen danach über einen Zeitraum von fünf Jahren abgeschrieben werden. Für alle GWG eines Jahres kann aber nur entweder der Sofortabzug oder die Sammelpostenabschreibung gewählt werden. Ausnahme: GWG bis netto 250 Euro können Sie unabhängig davon sofort als Betriebsausgaben verbuchen.