Wegzugsbesteuerung
01.08.2023. Viele Menschen tragen sich, wenn man den Aussagen der Vorsitzenden des Sachverständigenrates für Wirtschaft folgt, mit dem Gedanken, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Durch die Neuerungen des ATAD-Umsetzungsgesetzes, die auswanderungswillige Steuerpflichtige seit dem 01.01.2022 beachten müssen, wurde als folgenschwerste Verschärfung die Abschaffung der Stundungsregelung bei einem Wegzug in einen EU- bzw. EWR-Staat eingeführt. Infolgedessen droht seitdem die Besteuerung eines "Dry Income", also eventuell zu hohen Steuerzahlungen ohne Liquiditätszufluss.
Lösungsalternative: Die Wegzugsbesteuerung kann nachträglich entfallen, wenn innerhalb einer bestimmten Zeit (sieben Jahre), die unbeschränkte Steuerpflicht wieder begründet wird.
Als Spielverderber hat sich dabei das Finanzgericht Münster hervorgetan, denn es hatte 31.10.2019 - 1 K 3448/17 E - entschieden, dass die alleinige Rückkehr nicht ausreicht. Es müsse zudem glaubhaft gemacht werden, dass bereits beim Wegzug der Wille bestand, nach Deutschland zurückzukehren. Des Weiteren entfalle die Wegzugsbesteuerung nicht, wenn diese (Auswanderung) scheitere oder abgebrochen wird. Die Wegzugsbesteuerung entfällt nachträglich nur, wenn die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht auf einer nur vorübergehenden Abwesenheit beruht, die von vornherein beabsichtigt war.
Eine katastrophale Entscheidung für die betroffenen Steuerbürger!
Die Wendung/Rettung zugunsten der Steuerpflichtigen kam mit einer Revisionsentscheidung des Bundesfinanzhofs vom 21.12.2022 - I R 55/19 -. Der Bundesfinanzhof sieht das zum Entfallen der Wegzugsbesteuerung führende Merkmal der "nur vorübergehenden Abwesenheit" - unabhängig von einer Rückkehrabsicht - als erfüllt an, wenn der Steuerpflichtige innerhalb des gesetzlich bestimmten Zeitrahmens von derzeit sieben Jahren nach dem Wegzug wieder unbeschränkt steuerpflichtig wird.
Quellen und weitere Informationen:
- Finanzgericht Münster, Urteil 1 K 3448/17 vom 31.10.2019
- Bundesfinanzhof, Urteil I R 55/19 vom 21.12.2022
- § 6 Abs. 1 AStG