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Werbungskostenabzugsverbot für Vermögensverwaltergebühren

27.05.2025. Ein Anleger hatte im Veranlagungszeitraum 2020 erhebliche Vermögensverwaltergebühren gezahlt, die über dem Sparerpauschbetrag lagen. Diese machte er in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt ordnete die im Streitjahr gezahlte Vermögensverwaltergebühr als Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ein, die unter das Abzugsverbot gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 EStG fallen. § 20 Abs. 9 EStG schließe einen Werbungskostenabzug bei Kapitalerträgen generell aus - nur der Sparerpauschbetrag werde berücksichtigt. Der Kläger argumentierte, dass das Abzugsverbot gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) verstoße, insbesondere weil bestimmte pauschale Vermögensverwaltergebühren laut des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben vom 19.05.2022, BStBl I 2022 S. 742, Tz. 93 und 95) anteilig doch als Anschaffungs- oder Veräußerungskosten anerkannt werden könnten.

Die Richter des Bundesfinanzhofs wiesen die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts als unbegründet zurück (Az. VIII B 79/24). Sie sahen keine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung und auch keine verfassungsrechtliche Fragestellung, die eine Revision rechtfertigen könne. Das Werbungskostenabzugsverbot gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 20 Abs. 9 EStG sei auch gegenüber Anlegern höherer Kapitalerträge, denen Werbungskosten (hier: aus Vermögensverwaltergebühren) deutlich oberhalb des Sparerpauschbetrags erwachsen, eine verfassungsrechtlich zulässige typisierende Regelung im System der abgeltend besteuerten Kapitalerträge.

Quellen und weitere Informationen:

  • Bundesfinanzhof, Beschluss VIII B 79/24 vom 08.04.2025
  • Bundesfinanzministerium, Schreiben IV C 1 - S-2252/19/10003:009 vom 19.05.2022
  • § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG
  • § 20 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 EStG
  • § 2 Abs. 2 Satz 2