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Steuerliche Entlastung für kleinere PV-Anlagen

Auswirkungen auf die gewerbliche Infizierung von Personengesellschaften

Steuerliche Entlastung für kleinere PV-Anlagen

07.02.2023. Mit den Änderungen des Erneuerbare-Energie-Gesetzes (EEG) zum Jahreswechsel 2022/2023 möchte der Gesetzgeber Anreize für den Ausbau erneuerbarer Energien schaffen. Eine Neuerung ist, dass Einnahmen aus kleinen Solarstromanlagen rückwirkend ab Jahresanfang 2022 steuerfrei sind (wie bereits in unseren Mandanteninformationen im Januar berichtet).

Dies gilt für Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden, wie Mehrfamilienhäusern oder gemischt genutzten Immobilien. Auch Photovoltaikanlagen auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden bis zu 15kW je Wohn- oder Geschäftseinheit werden durch die Änderungen am Regierungsentwurf begünstigt.

Ab 2023 entfällt für Kauf und Installation von Photovoltaikanlagen bis zu einer Leistung von 30kW und Stromspeichern die Umsatzsteuer von 19% (und somit auch der Vorsteuerabzug!).

Die Steuerbefreiung gilt für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigem bzw. Mitunternehmerschaft. Der Verwendungszweck des erzeugten Stroms hat keinen Einfluss auf die Steuerbefreiung. In einem Betrieb, der nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten Photovoltaikanlagen erzielt, muss hierfür entsprechend kein Gewinn mehr ermittelt werden.

Für vermögensverwaltende Personengesellschaften, wie beispielsweise eine Vermietungs-GbR bedeutet dies, dass der Betrieb von Photovoltaikanlagen, die die begünstigten Anlagengrößen nicht überschreiten, nicht zu einer gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte führen soll.