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Aktuelles

Archiv Mandanteninformationen

Hier finden Sie die Beiträge der vergangenen Ausgaben des DATEV-Blitzlichts. Die PDFs dieser Ausgaben können Sie auch im Bereich „Downloads” herunterladen.

Erhaltene Corona-Hilfen unterliegen nicht als außerordentliche Einkünfte einer ermäßigten Einkommensbesteuerung

03.08.2023. Ein Einzelunternehmer führte einen Gewerbebetrieb, der eine Gaststätte und ein Hotel umfasste. Ihm wurden 2020 auf Grund der pandemiebedingten Einschränkungen eine Soforthilfe von 15.000 Euro, eine Überbrückungshilfe I von 6.806 Euro und die "November-/Dezemberhilfe" von 42.448 Euro gewährt. Das beklagte Finanzamt unterwarf die erhaltenen Corona-Hilfen der tariflichen Einkommensteuer. 

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Zwei Drittel der Rentenleistungen im Jahr 2022 einkommensteuerpflichtig

03.08.2023. Im Jahr 2022 haben in Deutschland 22 Millionen Personen Leistungen in Höhe von rund 363 Milliarden Euro aus gesetzlicher, privater oder betrieblicher Rente erhalten. Wie das Statistische Bundesamt aktuell mitteilt, zählten rund zwei Drittel (66,4 %) der Rentenleistungen zu den steuerpflichtigen Einkünften. Seit 2015 ist der durchschnittliche Besteuerungsanteil damit um 11 Prozentpunkte gestiegen.

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Ermittlung der AfA auf Basis von Wertgutachten mit Berechnung der Restnutzungsdauer eines Mietobjekts nach Immobilienwertverordnung

03.08.2023. Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass es Sache des Steuerpflichtigen ist, im Einzelfall eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer für Immobilien darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen. Die Würdigung der insoweit von Klägern dargelegten Umstände obliegt dann im Klageverfahren dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz.

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Schiffsbeteiligung: Abzugsfähigkeit des Verlusts von stillen Einlagen bei Gewinnermittlung nach der Tonnage

03.08.2023. Fraglich erschien vor dem Bundesfinanzhof, ob zugleich als stille Gesellschafter beteiligte Kommanditisten einer Schifffahrtsgesellschaft, die ihren Gewinn nach der Tonnage ermittelt, den (teilweisen) Verlust ihrer stillen Einlage im Rahmen der Liquidation der Gesellschaft als Sonderbetriebsausgabe abziehen können, oder ob es sich um einen Bestandteil des mit dem Tonnagegewinn abgegoltenen Aufgabegewinns handelt (Az. IV R 20/20).

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Arbeitgeberveranlassung bei unentgeltlichem Kantinenessen für Leiharbeitnehmer

03.08.2023. Nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts liegt keine Arbeitgeberveranlassung i. S. d. § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG vor, wenn einem Leiharbeitnehmer vom Entleiher im Rahmen einer Gemeinschaftsverpflegung unentgeltlich ein Kantinenessen zur Verfügung gestellt wird und der Entleiher mit dem Verleiher über die Mahlzeitengestellung nicht abrechnet (Az. 14 K 212/19).

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Aufwendungen für "Essen auf Rädern" keine außergewöhnlichen Belastungen

03.08.2023. Das Finanzgericht Münster nahm Stellung zur Behandlung von Aufwendungen für "Essen auf Rädern" als außergewöhnliche Belastungen (Az. 1 K 759/21).

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Nach Tod des Erblassers umfangreiche Renovierung des Familienheims - Zu eigenen Wohnzwecken bestimmt?

03.08.2023. Die Beteiligten streiten über die Gewährung der Steuerbegünstigung (gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG) für die vom Erblasser bis zu seinem Tod selbst bewohnte Doppelhaushälfte.

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Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Leistungen im Rahmen eines Sponsoringvertrags

03.08.2023. Die Klägerin, die einen Großhandel betrieb, war Hauptsponsor eines Sportvereins. Im Streitjahr 2015 wendete sie einen Betrag auf und durfte im Gegenzug aufgrund der Sponsoringverträge für die Saison 2014/2015 und 2015/2016 u. a. das Logo des Sportvereins zu Werbezwecken nutzen.

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Regelung zu den nicht steuerbaren Aufmerksamkeiten angepasst

03.08.2023. Der Bundesrat hatte am 28.10.2022 den Lohnsteuer-Richtlinien 2023 zugestimmt. Sie wurden in der Neufassung grundlegend überarbeitet. Seit dem 01.01.2023 gelten nun geänderte und aktualisierte Lohnsteuerrichtlinien (LStR 2023).

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Einheitliches Beschäftigungsverhältnis bei Beschäftigung in zwei Betrieben - Lohnsteuerpauschalierung nicht möglich

03.08.2023. Die Voraussetzungen für die Annahme einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne von § 40a Abs. 2 EStG sind ausschließlich nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben zu beurteilen. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der ausdrücklich auf eine eigenständige steuerliche Arbeitslohngrenze für Pauschalierungen verzichtet hat.

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